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Mit der VORSORGEVOLLMACHT bevollmächtigen Sie eine oder mehrere Personen, an Ihrer Stelle für Sie in den verfügten Bereichen (z.B. Vermögensangelegenheiten, Bankvollmacht, medizinische Behandlungen) zu handeln und für Sie rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben.

Durch eine Vorsorgevollmacht, also eine privatrechtlich erteilte Vollmacht, kann der gesetzlichen Vertretung durch einen gerichtlich bestellten Betreuer vorgegriffen werden.

Vollmachten werden von Banken oder Behörden oft nur anerkannt, wenn sie notariell bzw. von der Bank oder der Behörde beglaubigt wurden. Vollmachten, die die Verfügung über Grundbesitz einschließen, sollten notariell beurkundet werden.

Soll der Bevollmächtigte erst handeln können, wenn Sie selbst nicht mehr dazu in der Lage sind, dann sollte ihm die Vollmacht auch erst zu diesem Zeitpunkt ausgehändigt werden. Hierzu kann man die Vollmacht selbst verwahren oder bei einer Vertrauensperson (Rechtsanwalt, Arzt) hinterlegen, wobei der Bevollmächtigte über die Vollmacht und deren Zweck informiert sein sollte.

Insbesondere bei mehreren bevollmächtigten Personen sollte festgelegt werden, wer wann wofür zuständig ist und ob die Bevollmächtigten einzeln oder nur gemeinsam entscheiden können. So kann eine Kontrollfunktion in die Vollmacht eingebaut werden, was besonders bei größerem Besitz ratsam ist. Eine weitere Möglichkeit der Kontrolle des Bevollmächtigten ist die Kombination der Vollmacht mit einer Betreuung. So können bestimmte Verfügungsrechte aus der Vollmacht ausgeschlossen werden, die dann durch einen von Ihnen oder vom Betreuungsgericht bestimmten Betreuer wahrgenommen werden. Oder Sie setzen einen Kontrollbetreuer ein, dessen Aufgabe die Überwachung der ordnungsgemäßen Arbeit des Bevollmächtigten ist und der die Vollmacht im Zweifelsfalle widerrufen kann.

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